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Der Verein
Satzung
des Vereins der
Tierschützer & Tierversuchsgegner e. V.
Postfach 1863, 75118 Pforzheim
VR-Nr. 813
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Tierschützer und Tierversuchsgegner e. V.“. Sitz des
Vereins ist Pforzheim.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein der Tierschützer und Tierversuchsgegner ist eine von Idealismus getragene Einrichtung
von Personen, welche an den im Grundgesetz garantieren Menschenrechten festhält. Aufgabe des
Vereins ist es, auch Tieren zu ihrem Recht zu verhelfen. Ziel ist es, Missstände im Zusammenhang
mit Tierversuchen zu beseitigen und zur Abschaffung der Tierversuche beizutragen, sowie
misshandelten Tieren beizustehen und zu schützen. Hierbei ist die Aufklärung der Bevölkerung
und Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Stellen, die in Verbindung mit Tierversuchen stehen,
von tragender Notwendigkeit. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es auch, den Tieren zu Ihrem
Recht zu verhelfen, insbesondere jegliche Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu verhindern und
strafrechtliche Verfolgungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu veranlassen. Der Verein hilft
Tieren in Not, setzt sich für herrenlose Tiere ein und sorgt für deren Unterhalt, tierärztliche
Betreuung und Kastration. Der Verein hilft bei Tiervermittlung und kann Tierpatenschaften für
nicht vermittelbare Tiere unterhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabeordnung § 51 ff AO, insbesondere durch die Förderung
des Tierschutzes. Eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die zur Lösung dieser Aufgaben
betragen, soll gewährleistet sein. Sofern es dem Verein möglich ist, kann er andere Vereinigungen
unterstützen, deren Aktionen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu Gute
kommen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 a Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Zum
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Vorstand befindet auch über die Aufnahme von Jugendlichen in den Verein.
§ 4 b Austritt
Ein Mitglied kann seinen Austritt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines
Kalenderjahres erklären. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des
Mitglieds gegen den Verein.
4 c Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die
Vereinsziele grob missachtet oder mehr als zwölf (12) Monate mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist.
§ 5 Organe
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Jahreshauptversammlung
§ 6 (1) Der Vorstand
setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter, 2. Vorsitzender
c) dem Kassenwart
d) seinem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
§ 6 (2) Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende mit dem Stellvertreter und
dem Kassenwart. Zwei sind vertretungsberechtigt.
§ 6 (3) Vorstandswahlen
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer eines
Jahres gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 6 (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 6 (5) Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über ca. 150.- € sind für den Verein nur verbindlich,
wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 6 (6) Wahl in den Vorstand
Als Mitglied des Vorstandes ist nur wählbar, wer mindestens ein (1) Jahr Mitglied des Vereins war.
Die Bestimmung tritt am 01.01.1988 in Kraft.
§ 7 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Hierbei ist zu beachten,
den Verein der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Der Beitrag ist in einer Summe zu entrichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen finden monatlich statt. Termine werden in Rundschreiben
des Vereins angekündigt.
(2) Es soll ein Protokoll der Versammlung geführt werden.
§ 9 Jahreshauptversammlung
(1) In jedem Kalenderjahr ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie soll möglichst im
ersten Vierteljahr stattfinden. Die JHV wird unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen
vorher schriftlich einberufen.
(2) Die JHV hat die Aufgaben des Vereins- und Kassenbericht entgegen zu nehmen, den
Vorstand zu entlasten, die neuen Vorstandmitglieder zu wählen, über Satzungsänderungen und
Anträge der Mitglieder zu beschließen und einen Kassenprüfer zu bestimmen.
(3) Über die JHV ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Außer der JHV kann der Vorstand eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“
einberufen. Der Vorstand muss dies, wenn es 1/3 der Mitglieder wünschen.
§ 10 Abstimmung
(1) Jede nach den genannten Bestimmungen einberufene Mitgliederversammlung und JHV ist
beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vereinsleiters.
(3) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden mit ¾ Mehrheit beschlossen.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Vereinen:
„Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutz“ und Vereinigung „Ärzte gegen Tierversuche e. V.“ zu.
Das Vereinsvermögen darf nur für einen satzungsgemäßen Zweck nach § 2 verwendet werden. Die
oben genannten Vereine erhalten zur Auflage, für die beim Verein untergebrachten Tiere zu
sorgen und ihnen ein neues Heim zu vermitteln und verpflichten sich, laufende Pflegeverträge zu
erfüllen.
§ 12 Gewinne
Etwaige Gewinne an den Vereinen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Pforzheim, den 15.11.2007