Tierschützer und Tierversuchsgegner e.V


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Entwurf Katzenschutz-Verordnung

Infos und Aktuelles

„Pressemitteilung Deutscher Tierschutzbund“

Stand 02.03.2010

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Umgang, die Haltung und das Züchten mit Hauskatzen (Felis silvestris catus).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes für eine Dauer von maximal sechs Stunden *,

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tier- schutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Katzen dürfen grundsätzlich nicht in Käfigen gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dar, einschließlich vorübergehender Unterbringung in Quarantäne- oder Krankenstation in Tierheimen oder beim Tierarzt. Des Weiteren dürfen Katzen in speziell dafür vorgesehenen Boxen im Straßenverkehr transportiert werden.

(2) Katzen ist täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren.

(3) Raumklima und Lichtverhältnisse müssen den Anforderungen für Wohnräume entsprechen und einen Tag-Nacht-Rhythmus aufweisen. Insbesondere muss der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt sein. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn den Katzen ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. **

(4) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein. Die Haltung von Katzen in Gruppen ist nur zulässig, soweit die Tiere aggressions- und angstfrei zusammenleben können. Sobald Anzeichen von länger anhaltendem Stress bei einem oder mehreren Tieren auftreten, sind diese aus der Gruppe zu entfernen.

(5) Ein Welpe darf erst im Alter von über zehn Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlicher Indikation zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von zehn Wochen nicht voneinander getrennt werden. Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, müssen über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

(6) Welpen bis zu einem Alter von zehn Wochen sollen nicht einzeln gehalten werden.

§ 3 Fütterung und Pflege

(1) Wer Katzen hält oder betreut, hat dafür zu sorgen, dass den Tieren in ihrem gewohnten Aufenthalts- bereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Er hat die Katzen mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Wer Katzen hält oder betreut, hat
1. die Tiere unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für ihre Gesundheit Sorge zu tragen,

2. gegen die häufigsten Infektionskrankheiten, insbesondere Katzenseuche, Katzenschnupfen zu impfen und zu entwurmen. Nach Maßgabe des Tierarztes sind bei Bedarf zusätzliche Impfungen vornehmen zu lassen,
3. die Unterbringung mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen,
4. den Aufenthaltsbereich der Katzen sauber zu halten.
5. Die Futter-, Tränkgefäße und Toiletten müssen aus gesundheitsunschädlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen und täglich gereinigt werden.
6. Die Schlafplätze und der Aufenthaltsbereich sind sauber und trocken zu halten; sie dürfen aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit keine Gesundheitsschäden verursachen.

Zweiter Abschnitt. Haltung in Räumen

§ 4 Anforderungen an das Halten in Privathaushalt und Katzenzuchten

(1) Katzen dürfen nur dann in Räumen gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Räume müssen mindestens 2,0 m hoch sein und eine Grundfläche von mindestens 15 m² aufweisen. In Räumen gem. Satz 1 dürfen maximal 2 Katzen gehalten werden. Für jede weitere Katze ist eine Grundfläche von mindestens 4,0 m² zusätzlich vorzusehen. Für Jungtiere bis zum Absetzen muss keine zusätzliche Grundfläche vorgesehen werden.

(3) Die Räume müssen erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratz- gelegenheiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten pro Katze aufweisen. Sofern die Katzen ohne Freigang gehalten werden, muss je eine Katzentoilette pro Katze zur Verfügung stehen. Pro Raum sollen mindestens zwei Schlafplätze mehr verfügbar sein als Katzen darin gehalten werden. Schlaf-, Fress- und Toilettenbereiche müssen voneinander abgetrennt sein.

(4) Wenn Katzen ausschließlich in geschlossenen Räumen gehalten werden, muss es den Katzen möglich sein, die Umgebung durch das Fenster zu beobachten. Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

(5) Erhalten Katzen Freigang, müssen sie jederzeit Zugang haben zu Räumen, die den in den Absätzen 1-3 genannten Anforderungen entsprechen. Eine dauerhafte Außenhaltung von Hauskatzen ist nicht zulässig.

(6) Wer Katzen mit Zugang ins Freie hält, hat männliche und weibliche Tiere grundsätzlich vor Eintritt der Geschlechtsreife von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Bei unkastrierten Tieren, die bereits geschlechtsreif sind, ist der Eingriff nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Katzen, die zur kontrollierten Zucht eingesetzt werden, soweit dies durch eine schriftliche Dokumentation im Sinne des § 4 Absatz 2 nachgewiesen werden kann.

(7) Welpen sind ab dem Alter von acht Wochen, möglichst jedoch vor der Weitergabe an Dritte per Mikrochip zu kennzeichnen und in einer dafür vorgesehenen Datenbank *** zu registrieren. Ein Wechsel des Besitzers oder der verantwortlichen Betreuungsperson ist in der dafür vorgesehenen Datenbank eintragen zu lassen. Für nicht gekennzeichnete und registrierte Katzen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung älter als drei Monate sind, muss der Halter unverzüglich veranlassen, dass seine Katzen per Mikrochip gekennzeichnet und in einer dafür vorgesehenen Datenbank registriert werden.

§ 5 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

(1) Wer gewerbsmäßig mit Katzen züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchtkatzen und ihre Welpen jeweils eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

(2) Wer Katzen regelmäßig abgibt, gewerbsmäßig Katzen hält oder mit ihnen handelt, hat Aufzeichnungen über Identitätsmerkmale und tierärztliche Behandlungen sowie über Herkunft und Verbleib jeder einzelnen Katze zu führen und der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Dritter Abschnitt. Spezielle Anforderungen an das vorübergehende Halten in Tierheimen und Tierpensionen

§ 6 Zusätzliche Anforderungen an das vorübergehende Halten in Tierheimen und Tierpensionen

(1) Für das Halten von Katzen in Tierheimen und Tierpensionen gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Grundsätzlich sollen gesunde und gut sozialisierte Katzen möglichst in Gruppen gehalten werden. Die Gruppengröße sollte dabei aber zehn Tiere nicht überschreiten.

(3) Die Höhe der Räume und Gehege muss jeweils mindestens 2,0 m betragen.

(4) Grundsätzlich dürfen Katzen an neue Halter nur kastriert abgegeben werden. Eine Ausnahme stellen Jungkatzen unter drei Monaten dar. Hier wird der Halter verpflichtet, die Katze kastrieren zu lassen.

(5) In Tierheimen werden die Katzen vor der Vermittlung mit Mikrochip gekennzeichnet. Der neue Halter ist verpflichtet, sein Tier anschließend auf seinen Namen registrieren zu lassen.

§ 7 Einzelhaltung in Käfigen oder Boxen

(1) Aus medizinischer Indikation, insbesondere zur Einhaltung von Quarantänevorschriften können Katzen vorübergehend auch in geeigneten Käfigen oder Boxen gehalten werden (Käfigunterbringung). Die Käfig- unterbringung ist zeitlich auf die Dauer der Quarantäne oder Krankheit beschränkt. Geeignet sind Käfige oder Boxen grundsätzlich nur, wenn sie die Vorgaben der Absätze 2 und 3 erfüllen.

(2) Die Grundfläche des Käfigs oder der Box muss mindestens so groß sein, dass die Katze außerhalb der Schlafkiste und der Katzentoilette ausgestreckt liegen kann; zudem muss sie mindestens so hoch sein, dass eine erhöhte Liegefläche installiert werden kann. Die Maße müssen mindestens B x L x H: 1,2 m x 0,7 m x 0,7 m betragen.

(3) Die Unterbringung muss mit einer Rückzugsmöglichkeit (Schlafhöhle), einem Sichtschutz, Beschäftigungsmöglichkeiten, sowie einer Katzentoilette ausgestattet sein.

(4) Bei Katzen in vorübergehender Einzelhaltung hat der Betreuer vermeidbare Leiden der Tiere durch besondere Aufmerksamkeit und Zuwendung zu vermeiden.

§ 8 Haltung in geschlossenen Räumen und Haltung in geschlossenen Räumen mit angegliedertem Außengehege

(1) Für die vorübergehende Haltung in geschlossenen Räumen wird für eine Katze mindestens 4 m² Grundfläche benötigt. Für jede weitere Katze mindestens 2 m².

(2) Die Räume müssen mit erhöhten Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeigneten Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und eine Katzentoilette pro Katze aufweisen. Pro Raum sollen mindestens zwei Schlafplätze mehr verfügbar sein als Katzen darin gehalten werden.

(3) Mit Außengehege verbundene Innenräume sollten durch einen freien Durchgang verbunden sein.

§ 9 Die Haltung ohne Zugang zu Räumen

(1) Jeder Katze muss ein Schlafplatz in einer witterungsgeschützten und im Bedarfsfall beheizbarer Unterkunft zur Verfügung stehen.

(2) Werden die Katzen im Gehege gehalten, sollte für eine Katze mindestens 8 m² Grundfläche für jede weitere zusätzlich mindestens 3 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.

(3) Das Gehege muss zur Hälfte überdacht und zweiseitig geschlossen sein.

(4) Die Gehege müssen mit erhöhten Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeigneten Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und eine Katzentoilette pro Katze aufweisen. Pro Gehege sollen mindestens zwei Schlafplätze mehr verfügbar sein als Katzen darin gehalten werden.

§ 10 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 für das vorübergehende Halten von Katzen in Einrichtungen, die Fundkatzen oder durch Behörden eingezogene Katzen aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme oder Betreuung solcher Katzen gefährdet ist.

Vierter Abschnitt. Freilebende Katzen

§ 11 Verantwortlichkeit für freilebende Katzen

(1) Freilebende, nicht auf den Menschen sozialisierte Katzen sind als herrenlos anzusehen. Falls nicht einzelne Personen durch beständige Betreuung Besitz an den Tieren erworben haben, obliegt der zuständigen Behörde die Betreuung der Tiere im Sinne des § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz.

(2) Freilebende Katzen sind als gehaltene Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes zu betrachten. Sofern eine Unterbringung in Tierheimen aufgrund ihrer Ängstlichkeit gegenüber dem Menschen nicht möglich ist, sollen sie in ihrem Lebensumfeld verbleiben und dort betreut werden.

(3) Für die Sicherstellung der Kastration und Kennzeichnung/Registrierung in einer dafür vorgesehenen Datenbank ist die nach dem Ordnungsrecht zuständige Behörde (Gemeinde) verantwortlich.

Fünfter Abschnitt. Strafvorschriften

§ 12 Verbote

(1) Es ist verboten,
1. einer Katze die Krallen zu amputieren oder operative Eingriffe zur Erleichterung oder Anpassung an die Haltung vorzunehmen.**** Ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung, soweit sie nach § 6 I 2 TierSchG erlaubt sind.

2. Körperteile zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale ganz oder teilweise zu amputieren.

3. Hauskatzen mit Wildkatzen zu verpaaren.

4. Katzen miteinander zu verpaaren, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen Merkmale erhalten bleiben oder gefördert werden, die im Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes des Bundesministeriums in der jeweils aktuellen Fassung oder einem anderen Gutachten oder einer Anordnung des Bundes oder der Länder nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft als Verstoß gegen § 11b des Tierschutzgesetzes benannt werden.
Dazu gehören insbesondere:

- die Verkürzung des Schwanzes, einschließlich der Schwanzlosigkeit
- rein weiße Katzen, sofern Hör- oder Sehstörungen damit verbunden sein können (Dominanz des W-Genes)
- überzählige Zehen
- extreme Kurznasigkeit, sofern der obere Rand des Nasenspiegels über dem unteren Augenlidrand liegt
- Anomalien des äußeren Ohres und des Augenlidrands

5. Katzen ohne Aufsicht in einem Fahrzeug zu belassen.

(2) Es ist weiterhin verboten, Katzen, die entgegen der Bestimmungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 4 behandelt oder gezüchtet wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Katzen zu veranstalten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt,
3. eine Katze entgegen der Vorgaben des § 4 Absatz 1 hält,
4. entgegen § 4 Abs. 6 nicht für die Kastration einer Katze mit Freigang Sorge trägt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchttiere und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
6. entgegen § 7 Abs.1 eine Katze in einer Käfigunterbringung hält,
7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 bis 4 eine Katze hält oder
8. einem Verbot nach § 12 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 eine Katze ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

§ 14 Übergangsvorschrift

(1) Wer eine Katze am … in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 4 Abs. 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum … sicherstellen. *****

(2) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
am … haben, gilt § 5 ab dem ….

(3) Wer eine Katze am… vorübergehend in einem Käfig oder einer Box hält, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderungen bis zum ... sicherstellen.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 2 dürfen Katzen noch bis zum … ausgestellt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Anmerkungen:
Aufbau und Formulierungsweise orientieren sich dort, wo es möglich ist, am Sprachgebrauch der
Tierschutz-Hundeverordnung. Inhaltlich ist der Entwurf, insbesondere was die Bemessung der Haltungs- einrichtungen angeht, weitgehend an den Empfehlungen der TVT ausgerichtet.
Nicht vorgesehen sind hier Anforderungen an serienmäßige Haltungseinrichtungen und Zubehör-/ Prüfverfahren sowie die Klärung der Fundtierkostenerstattung für die Tierheime.

Quellen:
[1] Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
[2] TVT: Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen (Merkblatt 43,1997)
[3] TVT: Kastration von Hunden und Katzen (Merkblatt 120, 2009)
[4] Zweite Tierhaltungsverordnung Österreich vom 17.12.2004, Anlage 1.2
[5] Schweizer Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, Art. 80 in Verb m. Anh. 1, Tab.11
[6] BMELV-Gutachten zur Auslegung von §11b TierSchG
Siehe außerdem
[7] Änderung Österreich. Tierschutzgesetz v. 11.01.08, Kennzeichnung und Registrierung Hunde
[8] B90/Die Grünen: Entwurf eines neuen TierSchG, 5/2009, §28 f. Kennzeichnung von Heimtieren
[9] Sitzungsvorlage zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Paderborn vom 12.03.1997 (Kastrationspflicht)
Fußnoten:
* Die TVT empfiehlt 8 Stunden. Außerdem schlägt TVT eine Ausnahme "für die Dauer einer
Ausstellung" vor (hier nicht übernommen).
** TVT macht auch klare Zahlenangaben: Temperatur: 16-24°C, Lichtintensität: 350-450 Lux, rel. Luftfeuchte: 55+-10 %, zugfrei.
*** Diese Lösung ist vermutlich praktikabler als der Erlass einer detaillierten Datenbankverordnung und entspricht einer in sich geschlossenen Verordnung. Möglich wären auch die Formulierungen "…in
einer vom Bundesministerium zugelassenen Datenbank…" oder: "…in der Datenbank des Bundes- ministeriums…".
**** In Anlehnung an Art 24 der Schweizer Tierschutzverordnung.
***** Die Tierschutz-Hundeverordnung sieht für Raum- und Zwingergrößen eine Übergangszeit von drei Jahren vor.


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